Gesetze / UAG-Gebührenverordnung
UAGGebV§ 5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.
Änderungsverlauf
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2011 I S. 2727
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.